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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.04.2004
Aktenzeichen: 10 WF 48/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 | |
ZPO § 620 c S. 2 | |
ZPO § 644 S. 2 | |
ZPO § 707 Abs. 2 S. 2 |
Tenor:
1.
Die Entscheidung wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
2.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Recklinghausen vom 4.2.2004 wird verworfen.
Die Beschwerde gegen den die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschluss ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel dagegen nicht gegeben ist.
Der Antragsgegner hat die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der im Trennungsunterhaltsverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen einstweiligen Anordnung vom 12.11.2003 beantragt. Das hat das Familiengericht abgelehnt.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung gem. §§ 644 S.2, 620c S.2 ZPO erstreckt sich auch auf alle Zwischen- und Nebenentscheidungen, hier die Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung. Mit § 620c S.2 ZPO wird der Zweck verfolgt, im Rahmen des summarischen Verfahrens alsbald eine abschließende Regelung herbeizuführen. Der Fortgang des Verfahrens soll nicht behindert werden. Deshalb wird die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach § 567 ZPO verdrängt (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 62. Auflage 2004, § 620c RN 3f., Musielak/Borth, ZPO, 3. Auflage 2002, § 620c RN 10 f.).
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei der Unanfechtbarkeit von Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht um eine Besonderheit des einstweiligen Anordnungsverfahrens handelt. Auch in einem Hauptsacheverfahren sind die Beschlüsse, mit denen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet oder abgelehnt wird, gem. § 707 Abs.2 S.2 ZPO nicht anfechtbar (ggf. in Verbindung mit § 719 ZPO; ebenfalls anwendbar auf Entscheidungen gem. § 769 ZPO).
Ende der Entscheidung
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